Maschinenrichtlinie

Hinweis: Die Maschinenrichtlinie wird durch die Maschinenverordnung abgelöst. Die neue Maschinenverordnung ist seit dem 19.07.2023 in Kraft. Spätestens ab dem 20.01.2027 müssen alle Produkte eine Konformitätserklärung nach Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 erhalten.

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist eine vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union erlassene europäische Richtlinie. Wie alle europäischen Richtlinien hat sie keine unmittelbare Gesetzeswirkung, sondern muss von den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht, in Deutschland mit dem ProdSG, umgesetzt werden. Die Maschinenrichtlinie dient zur Angleichung der Rechtsvorschriften im EU-Raum und regelt die Anforderungen an Maschinen beim Inverkehrbringen in den europäischen Markt.

Was ist die Maschinenrichtlinie?

Die Maschinenrichtlinie stellt Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen und damit auch an die technische Dokumentation – Anforderungen, die für alle in der EU in Verkehr gebrachten Maschinen verbindlich sind. Konstrukteure und technische Redakteure von Maschinen müssen diese Richtlinie also im Detail kennen.

Welchen Zweck erfüllt die Maschinenrichtlinie?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist eine EU-Vorschrift, die festlegt, welche Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen Maschinen erfüllen müssen, bevor sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Sie gilt für eine breite Palette von Produkten – von einfachen Geräten wie Kreissägen bis hin zu komplexen Industrieanlagen oder Robotersystemen. Ziel ist es, ein einheitliches Sicherheitsniveau innerhalb der EU zu schaffen und den freien Warenverkehr zu ermöglichen.

Wichtig ist die Abgrenzung: Die Richtlinie betrifft nur Maschinen und „unvollständige Maschinen“ (z. B. Baugruppen ohne eigene Funktion). Elektrische Aspekte können zusätzlich unter andere Regelwerke fallen, etwa die Niederspannungsrichtlinie.

Warum ist sie in der Praxis so wichtig?

Für Hersteller bedeutet die Richtlinie: Sie müssen Risiken systematisch bewerten, Schutzmaßnahmen umsetzen und eine technische Dokumentation erstellen. Erst danach darf die CE-Kennzeichnung angebracht werden. Ein Beispiel: Ein Hersteller einer Verpackungsmaschine muss sicherstellen, dass bewegliche Teile abgesichert sind und Not-Aus-Funktionen vorhanden sind.

Häufige Missverständnisse sind, dass die CE-Kennzeichnung eine Art „Qualitätssiegel“ sei – tatsächlich bestätigt sie nur die Einhaltung gesetzlicher Mindestanforderungen. Ebenso wird oft unterschätzt, dass auch Umbauten bestehender Maschinen eine neue Bewertung erforderlich machen können.

In der Praxis ist die Maschinenrichtlinie also nicht nur Bürokratie, sondern ein zentraler Baustein für Arbeitssicherheit und Haftungsminimierung.

Abgrenzung Maschine / unvollständige Maschine nach Artikel 2

Eine Maschine im Sinne der Richtlinie ist eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen. Diese sind so zusammengefügt, dass sie eine bestimmte Anwendung erfüllen. Außerdem verfügt eine Maschine über mindestens ein bewegliches Teil. Ein weiteres wesentliches Merkmal ist, dass sie mit einem anderen Antriebssystem als unmittelbar eingesetzter menschlicher oder tierischer Kraft ausgestattet ist.

Eine unvollständige Maschine hingegen ist im Grunde genommen fast eine fertige Maschine, erfüllt jedoch für sich allein keine konkrete Funktion. Sie ist dafür vorgesehen, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden. Erst durch dieses Zusammenfügen entsteht eine vollständige Maschine, die eine bestimmte Funktion ausführen kann.

Welche Pflichten hat der Inverkehrbringer, insbesondere der Hersteller, einer Maschine?

Der Hersteller einer Maschine ist nach der Maschinenrichtlinie verpflichtet, sicherzustellen, dass die Maschine alle grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Dazu gehört auch, dass er die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig zusammenstellt.

Außerdem muss der Hersteller eine Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, die den sicheren Gebrauch der Maschine beschreibt. Handelt es sich um eine unvollständige Maschine, ist stattdessen eine Montageanleitung bereitzustellen.

Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens. In diesem Verfahren wird geprüft, ob die Maschine den geltenden Anforderungen entspricht. Anschließend muss der Hersteller eine Konformitätserklärung erstellen und der Maschine beilegen. Bei unvollständigen Maschinen wird anstelle dessen eine sogenannte Einbauerklärung ausgestellt.

Abschließend ist der Hersteller verpflichtet, das CE-Zeichen an der Maschine anzubringen. Dieses zeigt an, dass die Maschine den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG entspricht (vgl. Artikel 5 Absatz 1).

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

Die Maschinenrichtlinie enthält in ihrem Anhang I die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Maschinen.

Für die Konstruktion und den Bau von Maschinen gelten folgende Grundsätze:

  • Risikobeurteilung und – wenn nötig – Risikominderung durchführen
  • Maschine so konstruieren und bauen, dass jeglicher Umgang mit der Maschine ohne Gefährdung von Personen geschehen kann, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt werden
  • Maßnahmen in dieser Reihenfolge anwenden:
  • Risiken beseitigen oder minimieren
  • Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht konstruktiv beseitigen lassen
  • Benutzer über Restrisiken informieren

Anforderungen an die Betriebsanleitung

  • Die Betriebsanleitung muss der Maschine beigefügt sein.
  • Die Betriebsanleitung muss in der oder den Amtssprachen des Landes vorliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht wird.
  • Entweder „Originalbetriebsanleitung“ oder „Übersetzung der Betriebsanleitung“ und „Originalbetriebsanleitung“ mitliefern; die Betriebsanleitungen müssen mit diesem Vermerk gekennzeichnet sein.
  • Die Wartungsanleitung, die für das Fachpersonal des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bestimmt ist, kann in nur einer Sprache abgefasst sein, die von diesem Fachpersonal verstanden wird.

Anforderungen an die Montageanleitung für eine unvollständige Maschine

  • Die Montageanleitung muss der unvollständigen Maschine beigefügt sein.
  • Sie muss in der Amtssprache vorliegen, die der Hersteller der vollständigen Maschine akzeptiert.
  • Die Montageanleitung wird nach dem Einbau/Zusammenbau Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.
  • Inhalte der Montageanleitung: Bedingungen zum ordnungsgemäßen und sicheren Zusammenbau zur vollständigen Maschine.

Fazit & Handlungsempfehlung

Die Maschinenrichtlinie (EU-Richtlinie 2006/42/EG) stellt sicher, dass Maschinen in der EU sicher konstruiert und betrieben werden können. Hersteller müssen Risiken systematisch bewerten, Schutzmaßnahmen umsetzen und die CE-Kennzeichnung vornehmen. Dadurch werden sowohl die Sicherheit der Nutzer als auch ein einheitlicher Binnenmarkt gewährleistet.

Empfehlung:

Prüfen Sie als nächsten Schritt, ob Ihre Maschine alle grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt, führen Sie eine vollständige Risikobeurteilung durch und stellen Sie sicher, dass alle notwendigen Dokumentationen sowie die CE-Kennzeichnung korrekt vorliegen.

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