PPWR: Rechtssichere Verpackungen für Hersteller, Importeure und Vertreiber

Mit der Verordnung (EU) 2025/40 – der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – löst die Europäische Union die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG nach 30 Jahren ab. Die Verordnung ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten. Auf nationaler Ebene ersetzt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das Verpackungsgesetz von 2017 vollständig. Was die Verordnung offenlässt: wie Unternehmen die Anforderungen konkret in ihren Prozessen, Daten und Nachweisen abbilden. Genau hier setzen wir an – mit einem strukturierten Projektweg von der Bestandsaufnahme bis zum jährlichen Reporting.

Warum die PPWR jetzt betrieblich relevant wird

Für Unternehmen bedeutet das: Verpackungen ohne unterzeichnete Konformitätserklärung dürfen ab dem Stichtag nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Der Ordnungswidrigkeitenkatalog des VerpackDG reicht bis 200.000 € für die schwersten Verstöße, für zahlreiche weitere Tatbestände gilt ein Rahmen bis 100.000 €. Wer Nachweise, Rollen und Meldewege nicht belastbar geklärt hat, riskiert Vertriebsverbote und Bußgelder.

Der Rechtsstand ist eindeutig: Das Anpassungsgesetz vom 13. Juli 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 207, setzt das Inkrafttreten des VerpackDG verbindlich auf den 12. August 2026 – das Verpackungsgesetz von 2017 tritt mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft. Bereits mitverkündet sind gestaffelte Änderungen zum 01.01.2027, 12.02.2028 und 01.01.2030.

Was ab dem 12. August 2026 unmittelbar gilt

Stoffbeschränkungen

Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom(VI) zusammen maximal 100 mg/kg; bei Lebensmittelkontakt zusätzliche PFAS-Grenzwerte, bei allgemeinen Verpackungen die Anforderungen nach REACH

Technische Dokumentation

Für jeden Verpackungstyp nach Anhang VII zu führen und vorzuhalten

Konformitätserklärung

Ohne unterzeichnete Erklärung nach Anhang VIII kein Inverkehrbringen

Kennzeichnung

Identifikationsmerkmal sowie Name und Kontaktadresse von Erzeuger bzw. Importeur

Die Stichtage im Überblick

  • vor der ersten Bereitstellung – Registrierung über die Zentrale Stelle Verpackungsregister (§ 6 VerpackDG) und Beteiligung an einem dualen System (§ 7 VerpackDG)
  • 12.09.2026 – Hersteller, die erstmals unter die Registrierungspflicht fallen, müssen registriert sein
  • 12.11.2026 – Bestandsregistrierungen gelten fort, erforderliche Änderungen der Registrierungsangaben sind nachzuziehen
  • 31.12.2026 – bestehende Systembeteiligungen laufen aus, die Beteiligungsverhältnisse müssen auf neuer Grundlage stehen
  • 15.05.2027 – erste testierte Vollständigkeitserklärung für das Bezugsjahr 2026, ohne Möglichkeit der Fristverlängerung
  • ab 2030 – Designvorgaben zu Recyclingfähigkeit und Rezyklatquoten, ab 2038 verschärft

Beratung und Umsetzung rund um PPWR und VerpackDG

Als erfahrener Dienstleister begleiten wir Sie von der ersten Bestandsaufnahme bis zur laufenden Betreuung. Wir übersetzen die Anforderungen der Verordnung in ein Projekt mit klaren Arbeitspaketen, Verantwortlichkeiten und Terminen – abgestimmt auf Ihre Produktlinien, Absatzmärkte und Vertriebswege. Dabei arbeiten wir mit den Daten, die in Ihrem Unternehmen bereits vorhanden sind: Artikelstamm, Stücklisten und Lieferantenspezifikationen bilden die Grundlage, nicht ein neues Parallelsystem.

Unsere Arbeitsweise: der Projektweg in sechs Phasen

Phase 1: Aufnahme der Verpackungen

Wir begleiten Sie beim Aufbau des Verpackungskatasters – der Datenbasis für alles Weitere.

  • Vollständige Liste aller Verpackungseinheiten: Verkaufs-, Um-, Transport- und Versandverpackung
  • Je Einheit Material, Schichtaufbau, Gewicht, Funktion und Lieferant
  • Zuordnung zu Artikel, Absatzmarkt und Vertriebsweg
  • Wir stellen Katasterstruktur und Erfassungsvorlagen bereit und begleiten den Abgleich mit ERP-Artikelstamm und Stücklisten

Phase 2: Definition Ihrer Rolle

Die Rolle entscheidet, welche Pflichten Sie treffen – oft sind es mehrere. Wir ordnen Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber, Fulfilment-Dienstleister und Online-Plattform eindeutig zu. Besonders wichtig ist die Abgrenzung von Erzeuger und Hersteller: Am Erzeuger nach Artikel 3 PPWR hängen die Konformitätspflichten, der Hersteller im Sinne des VerpackDG ist Adressat der erweiterten Herstellerverantwortung. Beide Rollen können, müssen aber nicht in einer Hand liegen. Ergebnis der Phase ist eine Rollenmatrix je Absatzmarkt und Produktlinie.

Phase 3: Technische Dokumentation

Für jeden Verpackungstyp entsteht ein prüffähiges Dossier nach Anhang VII – allgemeine Beschreibung, Konstruktionszeichnungen, Materialspezifikationen, Stoffbewertung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Minimierung und Mehrweg sowie die angewandten Normen.

  • Soll-Ist-Abgleich je Verpackungstyp gegen die Anforderungen der Artikel 5 bis 12
  • Vorbereitete Abfrageformulare für Ihre Lieferanten
  • Priorisierung nach Menge, Risiko und Aufwand
  • Aufbewahrung: fünf Jahre bei Einweg-, zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen

Phase 4: Konformitätserklärungen

Die formale Zusage nach Artikel 39, dass Ihre Verpackung in Verkehr gebracht werden darf. Wir erarbeiten mit Ihnen eine Vorlage nach Anhang VIII, stellen die Verknüpfung zur technischen Dokumentation her und empfehlen eine Zeichnungsregelung. Versionierung und Ablage richten wir so ein, dass Änderungen nachvollziehbar bleiben. Gut zu wissen: Die PPWR sieht für Verpackungen keine CE-Kennzeichnung und in der Regel keine notifizierte Prüfstelle vor – es handelt sich um eine rechtsverbindliche Selbsterklärung, die nur auf Verlangen einer Behörde herausgegeben wird.

Phase 5: Registrierung und Meldung

Wir bereiten die Register- und Systemmeldungen vor und begleiten die Einreichung: Registrierung bzw. Aktualisierung der Stammdaten, Prüfung der hinterlegten Marken, Rollen und Verpackungsarten, Zuordnung der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Aufbau des Mengengerüsts je Material. Registrierung und Datenmeldung sind vom verpflichteten Unternehmen selbst vorzunehmen – wir bereiten vor, prüfen auf Plausibilität und dokumentieren jede Einreichung nachvollziehbar.

Phase 6: Jährliches Reporting

Der Zustand bleibt nur belastbar, wenn er gepflegt wird. Im festen Jahresrhythmus begleiten wir Mengenerfassung, Datenmeldung an duales System und Verpackungsregister, die testierte Vollständigkeitserklärung, die Änderungsprüfung für neue und geänderte Verpackungen sowie das Rechtsmonitoring zu delegierten Rechtsakten und den Stufen 2027, 2028 und 2030.

Pflichten bei grenzüberschreitender Bereitstellung

Wer in mehreren Mitgliedstaaten bereitstellt, muss sich im nationalen Herstellerregister jedes Ziellandes registrieren – ein zentrales EU-Register ist erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen. Ohne Registrierung gilt im betreffenden Land ein Vertriebsverbot. Hersteller ohne Niederlassung im Zielmitgliedstaat benennen dort einen Bevollmächtigten, der Registrierung, Mengenmeldungen und Finanzbeiträge auf Grundlage eines schriftlichen Mandats übernimmt. Auch im Fernabsatz gilt: Versand an Endkunden setzt die Registrierung im Zielland voraus, Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister prüfen die Registrierung ihrer Händler und Auftraggeber.

Im Blick behalten: Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten für EU-ansässige Hersteller bis 2035 auszusetzen. Für Hersteller aus Drittstaaten bliebe sie in jedem Fall bestehen. Bis zu einer Entscheidung des EU-Parlaments gilt die Pflicht unverändert.

Unsere Leistungen im Überblick

  • GAP-Analyse zur Bestandsaufnahme gegenüber dem bisherigen VerpackG
  • Aufbau des Verpackungskatasters inklusive Struktur und Erfassungsvorlagen
  • Definition der Unternehmensrolle und Erstellung der Rollenmatrix
  • Gemeinsame Erarbeitung der technischen Dokumentation nach Anhang VII
  • Vorlagen, Zeichnungsregelung und Prozess für Konformitätserklärungen nach Anhang VIII
  • Vorbereitung und Begleitung von Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen
  • Beratung zu grenzüberschreitender Bereitstellung, Bevollmächtigten und Fernabsatz
  • Regelmäßige Betreuung im Jahreszyklus inklusive Rechtsmonitoring

Interesse geweckt?

Ob Konsumgüter, Maschinenbau, Medizintechnik oder Handel – wir unterstützen Sie dabei, die Anforderungen der PPWR und des VerpackDG betrieblich umzusetzen. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich individuell beraten.

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Jeder Kunde, jedes Produkt und damit jedes Projekt ist einzigartig und erfordert ein individuelles Konzept. Wir von der reinisch GmbH entwickeln für Sie dieses passende Konzept und übernehmen alle Schritte der (Technischen) Dokumentation für Ihr Unternehmen.